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Beratungsförderung - Internationals

Rekrutierung und nachhaltige Integration von Internationals durch KMU

Wichtige Hinweise

Mit dem 1. Januar 2025 ist im Freistaat Sachsen eine vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung in Kraft getreten.

Auf Grund der aktuellen Haushaltsmittelsituation können derzeit leider keine Förderanträge mehr gestellt werden. Wir bitten Sie um Verständnis und werden Sie an dieser Stelle weiter informieren. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen ab.

Für die Antragstellung steht Ihnen das Förderportal zur Verfügung.

Anträge sind möglich, sofern das jeweilige Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis nach dem Inkrafttreten der Richtlinie am 1. Juli 2024 vereinbart wurde und die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Was bietet mir das Förderprogramm?

Zur Deckung des unternehmerischen Fachkräftebedarfes werden die Mehraufwände für Rekrutierung und nachhaltige Integration von Auszubildenden, dual Studierenden, Arbeits- und Fachkräften aus Drittstaaten (im Folgenden „Internationals") gefördert.

Gefördert werden einmalig bis zu drei Beschäftigungs- und bis zu drei duale Ausbildungsverhältnisse (duale Ausbildung oder duales Studium).

Hinweise:
  • Das zweite und dritte Beschäftigungsverhältnis wird gefördert, wenn dieses maximal sechs Monate später begonnen hat als das erstmalig beantragte Beschäftigungsverhältnis.
  • Ein zweites und drittes Ausbildungsverhältnis wird gefördert, wenn der Ausbildungs- bzw. Studienbeginn dem des Erstantrags entspricht.
  • Beantragung eines erhöhten Zuschusses ist möglich, wenn vor Ausbildungs- bzw. Studienbeginn zwischen dem antragstellenden Unternehmen und dem International eine Vereinbarung über eine vorbereitende Qualifizierungs- und Praktikumsphase geschlossen wurde und sich das antragstellende Unternehmen in dieser Vereinbarung verpflichtet hat, sich u.a. an den Qualifizierungs- bzw. Lebensunterhaltskosten mit mindestens insgesamt 3.000 Euro in diesem Zeitraum zu beteiligen.

Nicht gefördert werden:
  • Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse von lnternationals, die sich zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits in Deutschland bzw. in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden.
  • Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse, die vor Inkrafttreten der Richtlinie vereinbart wurden.

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
Es gibt keine Einschränkung auf sog. gewerbliche Unternehmen.

Nicht gefördert werden:
  • Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft abgegeben haben.

  • Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
 
  • Für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeits- oder Fachkräften gilt:
    • Der Arbeitsvertrag wurde vor der Einreise mit dem antragstellenden Unternehmen unbefristet geschlossen.
    • Der Arbeitsort befindet sich in Sachsen.
    • Die Beschäftigung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen.
    • Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres zu stellen.
    • Die zentralen Grundsätze Fairer Anwerbung werden eingehalten.
    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist das Sprachniveau B2 nachweislich erreicht oder es findet eine Sprachqualifizierung mit dem Ziel von B2 oder höher parallel statt.
 
  • Für Ausbildungsverhältnisse (duale Ausbildung oder duales Studium) gilt:
    • Der Studien- oder Ausbildungsvertrag wurde vor der Einreise mit dem antragstellenden Unternehmen geschlossen.
    • Das Ausbilungsunternehmen sitzt in Sachsen.
    • Der Ausbildungs- bzw. Studienzeitraum beträgt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate.
    • Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungs- oder Studienverhältnisses zu stellen.
    • Die zentralen Grundsätze Fairer Anwerbung werden eingehalten.
    • Das Sprachniveau B2 in der deutschen Sprache ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich erreicht.
 
Hinweis:
In allen Gesundheitsfachberufen nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG können die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 auch nachgewiesen werden, wenn erfolgreich ein Anpassungslehrgang von mindestens sechs Monaten absolviert oder eine Kenntnisprüfung bestanden wurde.

Zuschusshöhe und Auszahlung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
 
  • Für das erste Beschäftigungsverhältnis beträgt der Zuschuss (Erstantrag):
    • Kleinstunternehmen: 8.000 Euro
    • Kleine Unternehmen: 6.500 Euro
    • Mittlere Unternehmen 5.000 Euro
 
  • Für das zweite oder dritte Beschäftigungsverhältnis beträgt der Zuschuss (Folgeantrag):
    • Kleinstunternehmen: 7.500 Euro
    • Kleine Unternehmen: 6.000 Euro
    • Mittlere Unternehmen: 4.500 Euro
 
  • Für Ausbildungsverhältnisse (duale Ausbildung oder duale Studium) beträgt der Zuschuss:
    • Kleinstunternehmen: 4.800 Euro, bei erhöhtem Satz: 7.200 Euro
    • Kleine Unternehmen: 3.900 Euro, bei erhöhtem Satz 5.850 Euro
    • Mittlere Unternehmen: 3.000 Euro, bei erhöhtem Satz 4.500 Euro
  
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf der Grundlage des Antrages. Ein separater Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
 

Kombination mit anderen Fördermitteln

Eine Kombination mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben zuwendungsfähigen Ausgaben oder des Eigenanteils ist nicht zulässig.

  • Antragstellung erfolgt im Förderportal
  • Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
  • Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
  • Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail
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Liste der Drittstaaten

Grundsätze Fairer Anwerbung

{{Informationsblatt KMU | 60300}}

{{Informationsblatt De-minimis-Regel | 60380}}

{{Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten (DSGVO) | 64005}}

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im Förderportal.

Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller zusammen mit dem Antrag über das Förderportal einzureichen (hochzuladen):
 
  • Kopie des unterschriebenen Ausbildungs-, Studien bzw. Arbeitsvertrages
  • Kopie der Vereinbarung über die Vorbereitungsphase, aus der die Höhe der finanziellen Unterstützung hervorgeht, sofern ein erhöhter Zuschuss für Auszubildende und Studierende beantragt wird.
  • Nachweis von Sprachkenntnissen
    • Kopie des Sprachzertifikats B2 bzw. hilfsweise den Nachweis des stattfindenden Sprachkurses zu B2 
oder in allen Gesundheitsfachberufen nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG
  • Kopie des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang von mindestens sechs Monaten oder das Bestehen der Kenntnisprüfung
Hinweis:
Die Kundenkommunikation und die Bereitstellung von Unterlagen erfolgt ausschließlich über das Förderportal.
Wenn Sie weitere Hilfe zum Förderportal benötigen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im Förderportal.

Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller zusammen mit dem Antrag über das Förderportal einzureichen (hochzuladen):
  • Kopie des unterschriebenen Ausbildungs-, Studien bzw. Arbeitsvertrages
  • Kopie des Sprachzertifikats B2 bzw. hilfsweise den Nachweis des stattfindenden Sprachkurses zu B2
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang von mindestens sechs Monaten oder das Bestehen der Kenntnisprüfung
  • Kopie der Vereinbarung über die Vorbereitungsphase, aus der die Höhe der finanziellen Unterstützung hervorgeht, sofern ein erhöhter Zuschuss für Auszubildende und Studierende beantragt wird.

 

Hinweis:
Die Kundenkommunikation und die Bereitstellung von Unterlagen erfolgt ausschließlich über das Förderportal.
Wenn Sie weitere Hilfe zum Förderportal benötigen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens, frühestens nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Ausbildungs- oder Studienverhältnisses und spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungs-, Studien- oder Beschäftigungsjahres.

Nein, das Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis muss nach dem Inkrafttreten der Richtlinie am 01.07.2024 vereinbart sein. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien (das antragstellende Unternehmen und der International) nach diesem Datum unterschrieben haben.

Grundsätzlich ist das für eine Förderung erforderliche Sprachniveau durch den Nachweis des Sprachniveaus B2 in der deutschen Sprache durch ein erworbenes Sprachzertifikat nachzuweisen.

Eine Bestätigung des Sprachniveaus durch den Bildungsträger/die Sprachschule ist nicht ausreichend.

Grundsätzlich ist das für eine Förderung erforderliche Sprachniveau der Fachkraft mittels B2-Zertifikat nachzuweisen. 

In allen Gesundheitsfachberufen nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG können die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 auch nachgewiesen werden, wenn erfolgreich ein Anpassungslehrgang von mindestens sechs Monaten absolviert oder eine Kenntnisprüfung bestanden wurde.

Als Nachweis genügt in diesen Fällen eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang von mindestens sechs Monaten oder das Bestehen der Kenntnisprüfung.

Den erhöhten Zuschuss erhält ausschließlich das antragstellende Unternehmen als Arbeitgeber für seine monetären Aufwendungen während der Vorbereitungsphase, wenn es sich vereinbarungsgemäß mit mindestens 3.000 Euro an den Qualifizierungs- und/oder Lebenshaltungskosten beteiligt hat.

Die förderfähige Vorbereitungsphase bezieht sich ausschließlich auf potenzielle Auszubildende/dual Studierende, explizit nicht auf Fachkräfte als Beschäftigte.

Nein, bestimmte Zahlungsmodalitäten sind keine Fördervoraussetzung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber selbst entscheiden kann, wie lange und wann der Auszubildende/dual Studierende z. B. die Unterstützung zum Lebensunterhalt erhält.

Um einen erhöhten Zuschuss zu erhalten, muss sich das antragstellende Unternehmen an den Qualifizierungs- bzw. Lebenshaltungskosten in Höhe von mindestens 3.000 Euro beteiligen.

Nein, eine Lohn- oder Gehaltszahlung ist keine Unterstützungsleistung, sondern ein Entgelt für geleistete Arbeit. Dies gilt auch für Mini- oder Midi-Jobs.

Es muss sich um eine echte monetäre Unterstützung für die Qualifizierung - dazu gehören auch die Kosten für Sprachkurse - oder für den Lebensunterhalt handeln.

Unter anderem könnte das Einkommen (aus einem Mini- oder Midijob) vom Arbeitgeber entsprechend aufgestockt worden sein, um den Lebensunterhalt des Auszubildenden/dual Studierenden zu sichern.

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