Informationen zum ESF
Informationen zum ESF
1. Aktuelle Fassung
Aktuelle Fassung gültig ab 01.07.2024
Aktuelle Fassung im Änderungsmodus zur Vorversion vom 01.07.2024
2. Vorversionen
Förderzeitraum 2021-2027: 01.01.2024 bis 30.06.2024
Förderzeitraum 2021-2027: 28.06.2023 bis 31.12.2023
Förderzeitraum 2021-2027: 20.06.2022 bis 27.06.2023
Förderzeitraum 2021-2027: 30.03.2022 bis 19.06.2022
ESF-Tipp Beschaffungen
Leitfaden zu Interessenkonflikten in Vergabeverfahren
Gebietskarte Binnenmarktrelevanz
{{Hinweise zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei öffentl. Auftragsvergaben | 68672}}
{{Erklärung zu Interessenkonflikten bei der Auswahl von ESF EFRE JTF geförderten Vorhaben | 62137}}
{{EFRE JTF 2021 2027 Vertragsübersicht | 62770}} - auch für ESF Plus zu verwenden
Die Einholung von Vergleichsangeboten ist im SAB-Formular „EFRE/JTF 2021-2027_Vertragsübersicht“ im Reiter „Abgeschlossene Verträge“ zu dokumentieren. Listen Sie dort die eingeholten Angebote auf und wählen Sie als Vergabeverfahren in Spalte E die
Ziffer 3 (Einholung von Vergleichsangeboten nach Nr. 1.3 NBest-EU) aus der Dropdown-Liste aus. Die Begründung zur Auswahlentscheidung geben Sie bitte in Spalte I (Bemerkung des Zuwendungsempfängers) an.
Wenn Sie eine Förderung aus dem ESF im Förderzeitraum 2007 bis 2013 erhalten haben, sind Sie lt. Zuwendungsbescheid* verpflichtet, sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original aufzubewahren und erst nach Freigabe durch die SAB zu vernichten.
Die Aufbewahrungsfrist ist an die Entscheidung der Europäischen Kommission zum Abschluss oder Teilabschluss des Operationellen Programms geknüpft (Artikel 90 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1083/2006).
Da diese Entscheidung noch aussteht, verlängert sich die im Zuwendungsbescheid genannte Frist. Die o. g. Unterlagen dürfen noch nicht vernichtet werden. Wir informieren an dieser Stelle, sobald die Unterlagen vernichtet werden können.
* Auflage im Zuwendungsbescheid:
„Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original bis zum 31. Dezember 2023 (oder bei beihilferelevanten Projekten bis zum 31.12.2025) aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Auch nach diesem Zeitpunkt dürfen die relevanten Unterlagen erst nach Freigabe durch die Bewilligungsstelle vernichtet werden. […]“
Information über die Abschaltung zum 30. Juli 2024
Wenn Sie in der Vergangenheit eine Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds erhalten haben, standen Ihnen für die Antragstellung, die Abrechnung und die Meldung von Teilnehmerdaten die Software Prano und das ESF-Portal zur Verfügung.
Diese Programme wurden für die neue Förderperiode ESF Plus ab 2021 durch das Förderportal Sachsen abgelöst. Das ESF-Portal und die Prano werden deshalb zum 30. Juli 2024 abgeschaltet.
Vorsorglich weisen wir Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sie lt. Zuwendungsbescheid zur Aufbewahrung sämtlicher Belege und Verträge sowie aller sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original verpflichtet sind. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Überschrift Aufbewahrungsfrist.