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Informationen zum ESF

Die Förderung durch den Europäischen Sozialfonds bedingt den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz finanzieller Mittel. Um Ihnen die Kalkulation der Maßnahmen zu erleichtern, wurden Regeln für förderfähige Ausgaben bzw. Kosten (FFAK) festgelegt. Bitte beachten Sie die für Ihr Vorhaben jeweils gültige Fassung.

1. Aktuelle Fassung

Aktuelle Fassung gültig ab 01.07.2024

Aktuelle Fassung im Änderungsmodus zur Vorversion vom 01.07.2024
 

2. Vorversionen

Förderzeitraum 2021-2027: 01.01.2024 bis 30.06.2024

Förderzeitraum 2021-2027: 28.06.2023 bis 31.12.2023

Förderzeitraum 2021-2027: 20.06.2022 bis 27.06.2023 

Förderzeitraum 2021-2027: 30.03.2022 bis 19.06.2022

 

ESF-Tipp Beschaffungen

Leitfaden zu Interessenkonflikten in Vergabeverfahren

Gebietskarte Binnenmarktrelevanz

{{Hinweise zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei öffentl. Auftragsvergaben | 68672}}

{{Erklärung zu Interessenkonflikten bei der Auswahl von ESF EFRE JTF geförderten Vorhaben | 62137}}

{{EFRE JTF 2021 2027 Vertragsübersicht | 62770}} - auch für ESF Plus zu verwenden

Die Einholung von Vergleichsangeboten ist im SAB-Formular „EFRE/JTF 2021-2027_Vertragsübersicht“ im Reiter „Abgeschlossene Verträge“ zu dokumentieren. Listen Sie dort die eingeholten Angebote auf und wählen Sie als Vergabeverfahren in Spalte E die
Ziffer 3 (Einholung von Vergleichsangeboten nach Nr. 1.3 NBest-EU) aus der Dropdown-Liste aus. Die Begründung zur Auswahlentscheidung geben Sie bitte in Spalte I (Bemerkung des Zuwendungsempfängers) an. 

Aufbewahrungsfrist für Unterlagen aus Vorhaben des Förderzeitraums 2007 bis 2013 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)


Wenn Sie eine Förderung aus dem ESF im Förderzeitraum 2007 bis 2013 erhalten haben, sind Sie lt. Zuwendungsbescheid* verpflichtet, sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original aufzubewahren und erst nach Freigabe durch die SAB zu vernichten. 

Die Aufbewahrungsfrist ist an die Entscheidung der Europäischen Kommission zum Abschluss oder Teilabschluss des Operationellen Programms geknüpft (Artikel 90 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1083/2006). 

Da diese Entscheidung noch aussteht, verlängert sich die im Zuwendungsbescheid genannte Frist. Die o. g. Unterlagen dürfen noch nicht vernichtet werden. Wir informieren an dieser Stelle, sobald die Unterlagen vernichtet werden können.

* Auflage im Zuwendungsbescheid: 
„Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original bis zum 31. Dezember 2023 (oder bei beihilferelevanten Projekten bis zum 31.12.2025) aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Auch nach diesem Zeitpunkt dürfen die relevanten Unterlagen erst nach Freigabe durch die Bewilligungsstelle vernichtet werden. […]“
 
ESF-Portal und Prano-Software 
Information über die Abschaltung zum 30. Juli 2024


Wenn Sie in der Vergangenheit eine Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds erhalten haben, standen Ihnen für die Antragstellung, die Abrechnung und die Meldung von Teilnehmerdaten die Software Prano und das ESF-Portal zur Verfügung. 

Diese Programme wurden für die neue Förderperiode ESF Plus ab 2021 durch das Förderportal Sachsen abgelöst. Das ESF-Portal und die Prano werden deshalb zum 30. Juli 2024 abgeschaltet. 

Vorsorglich weisen wir Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sie lt. Zuwendungsbescheid zur Aufbewahrung sämtlicher Belege und Verträge sowie aller sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original verpflichtet sind. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Überschrift Aufbewahrungsfrist.

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